Das Wichtigste: Das OLG München hat am 21.09.2026 entschieden (Az. 18 W 839/26): Google darf im Profil anzeigen, dass „zwei bis fünf Bewertungen aufgrund von Beschwerden wegen Diffamierung entfernt“ wurden. Ansprüche aus DSGVO, DSA und UWG lehnte das Gericht ab. Für dich heißt das: Jede erfolgreiche Löschung kann im Profil sichtbar werden. Melde nur, was sich wirklich lohnt.
Plattform: Google Thema: Bewertungen
Wer bei Google eine Bewertung meldet, weil der Verfasser nie Kunde war, bekommt die Löschung oft. Seit April 2026 steht danach aber ein Vermerk im Profil, etwa „Zwei bis fünf Bewertungen aufgrund von Beschwerden wegen Diffamierung entfernt“. Eine Rechtsanwaltskanzlei wollte diesen Hinweis per einstweiliger Verfügung verbieten lassen und ist damit gescheitert. Das Oberlandesgericht München hat am 21.09.2026 entschieden: Google darf den Hinweis stehen lassen. Für Betriebe heißt das, dass jede erfolgreiche Löschung im Profil sichtbar wird.
Was ist passiert?
Die Kanzlei hatte drei negative Bewertungen beanstandet, weil die Verfasser keine Mandanten gewesen seien. Google entfernte alle drei und blendete im Reiter „Rezensionen“ den Hinweis ein, später in der Fassung „Im vergangenen Jahr wurden zwei bis fünf Bewertungen aufgrund einer Beschwerde wegen Diffamierung nach deutschem Recht entfernt“. Das Landgericht wies den Eilantrag am 29.05.2026 zurück, das OLG München bestätigte das mit Beschluss vom 21.09.2026 (Az. 18 W 839/26). Der Volltext ist auf gesetze-bayern.de veröffentlicht.
Das Gericht prüfte mehrere Anspruchsgrundlagen und lehnte alle ab. Ein Anspruch aus Art. 17 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) besteht nicht, ebenso wenig aus Art. 16 des Digital Services Act (DSA) oder aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Den Begriff „Diffamierung“ hält der Senat für vereinbar mit dem allgemeinen Sprachgebrauch. Er werde als Synonym für „Abwertung“, „Herabsetzung“ oder „üble Nachrede“ gebraucht. Der Hinweis sei eine Meinungsäußerung mit einem wahren Tatsachenkern: Es wurden Bewertungen nach Beschwerden entfernt. Der Beschluss verweist dabei mehrfach auf einen gleichlautenden Beschluss des OLG Köln vom 12.06.2026 (Az. 15 W 55/26).
Welche Zahlen gibt es?
Bewertungen hatte die Kanzlei beanstandet, alle wurden gelöscht. Quelle: OLG München, Beschluss vom 21.09.2026
So grob fasst der Google-Hinweis die Zahl entfernter Bewertungen zusammen. Quelle: OLG München, 21.09.2026
Wert des Beschwerdeverfahrens, die Kosten trägt die Kanzlei. Quelle: OLG München, 21.09.2026
Wie viele Profile in Deutschland den Hinweis tragen, veröffentlicht Google nicht.
Wer gewinnt?
Google, weil das Unternehmen sein Transparenzmodell nun von zwei Oberlandesgerichten bestätigt bekommen hat. Leser von Bewertungen erfahren, dass ein Profil bereinigt wurde, und können das in ihr Urteil einbeziehen.
Wer verliert am meisten?
Lokale Betriebe, die viele Bewertungen melden. Das betrifft Praxen, Kanzleien, Handwerker und Gastronomen, die gezielt gegen Ein-Stern-Bewertungen ohne Kundenkontakt vorgehen. Jede erfolgreiche Meldung kann den Zähler im Profil sichtbar machen. Der Hinweis nennt keinen Grund, ein Leser kann ihn also auch als Zeichen deuten, dass ein Betrieb Kritik nicht hinnimmt.
Wie können lokale Unternehmen reagieren?
- Erstens: Nur Bewertungen melden, bei denen der Nutzen der Löschung den sichtbaren Hinweis klar überwiegt.
- Zweitens: Auf kritische, aber echte Bewertungen sachlich antworten, statt sie zu melden.
- Drittens: Laufend neue Bewertungen zufriedener Kunden einholen, damit einzelne negative Stimmen weniger Gewicht haben.
- Viertens: Vor einem Gerichtsverfahren gegen den Hinweis rechtlich beraten lassen, denn zwei Oberlandesgerichte haben bereits gegen Unternehmen entschieden.
Wie Google mit Bewertungen umgeht, zeigt auch unsere Meldung zu verzögerten Einsprüchen gegen Bewertungen.
Die Löschung einer unfairen Bewertung hat damit einen Preis, und Google schreibt ihn ins Profil.
Fazit
Google darf nach zwei Oberlandesgerichten offen anzeigen, dass Bewertungen nach Beschwerden entfernt wurden. Wer Bewertungen meldet, sollte deshalb vorher abwägen und den Aufbau neuer, echter Bewertungen in den Vordergrund stellen.
Quellen
- OLG München, Beschluss vom 21.09.2026, Az. 18 W 839/26, gesetze-bayern.de, abgerufen am 01.11.2026
- wortfilter.de: Google Bewertungen entfernt: Hinweis bleibt – OLG München, 22.10.2026, abgerufen am 01.11.2026
- Kanzlei Dr. Bahr: Bewertungsportal darf auf Bewertungs-Löschungen hinweisen, abgerufen am 01.11.2026
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